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Häufige Fragen

Das Sozialgericht Bremen entscheidet in Auseinandersetzungen zwischen Bürger:innen und den Trägern der Sozialversicherung sowie den Behörden der Sozialverwaltung. Konkret geht es dabei vor allem um:
• Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, und Pflegeversicherung)
• Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
• Sozialhilfe
• Schwerbehindertenangelegenheiten
• Soziales Entschädigungsrecht (vor allem Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)

Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitigkeiten auf den Gebieten des:
• Bundesausbildungsförderungsgesetzes
• Wohngeldgesetzes
• Jugendhilferechts

Darum kümmern sich die allgemeinen Verwaltungsgerichte, in diesen Fällen aber gerichtskostenfrei. Für Kindergeldstreitigkeiten nach dem Einkommenssteuergesetz ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

Wer glaubt, durch eine Entscheidung bei den genannten Ansprüchen in seinen Rechten verletzt zu sein, muss zunächst ein Widerspruchsverfahren einleiten, in dem die Verwaltung ihren Bescheid nochmals überprüft. Über das Wie und Wo und die Fristen Ihres Widerspruchs informiert der beanstandete Bescheid in seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die nochmalige Überprüfung der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren endet in der Regel mit der Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides. Erst wenn auch dadurch dem Anliegen der Bürger:in oder des Bürgers noch nicht entsprochen wurde, ist die Klage zulässig. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

Eigenes Schreiben an das Gericht: Es muss genau aufgeführt werden, wer klagt und was begehrt wird. Auch die beklagte Behörde muss genau bezeichnet werden. Die Unterschrift des Klägers/der Kläger:in oder eines Vertretungsbefugten soll nicht vergessen werden. Es empfiehlt sich, Fotokopien der angefochtenen Bescheide beizufügen. Die Beteiligten können den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht selbst und ohne Vertretung - z. B. durch einen Rechtsanwalt - führen.

Mündliche Klageerhebung: Bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts im Justizzentrum Am Wall (Am Wall 198, 28195 Bremen). Dort wird die Klage zu Protokoll genommen und in rechtlich einwandfreie Form gebracht. Hierzu sind möglichst alle wichtigen Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide, mitzubringen. Es erfolgt aber keine Rechtsberatung! Öffentliche Rechtsberatung wird von der Arbeitnehmerkammer und vom Bremischen Anwaltsverein durchgeführt.

Klageerhebung mit Vollmacht, u. a. durch
• einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt
• einen Rentenberater
• einen volljährigen Familienangehörigen oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt
• einen Rechtsschutzsekretär (bei Gewerkschaftsmitgliedern) oder Verbandsvertreter (z. B. VdK/SoVD)

Frist zur Klageerhebung

Die Klage muss innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid (in der Regel der Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben wurde, beim Sozialgericht eingehen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage bei bestimmten Behörden oder einem unzuständigen Gericht eingeht.

Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!

Das Gericht fordert die Akten der Behörde an und hat dann den Sachverhalt aufzuklären, z. B. durch die Einholung ärztlicher Gutachten. Oft wird das Gericht versuchen, durch Schriftsätze und Hinweise eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. In ihm haben Kläger bzw. Kläger:in und die Behörde nochmals Gelegenheit, ihre Standpunkte auszutauschen; das Gericht (nur der Berufsrichter) wird in der Regel einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits (Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich) machen.

Ist ein Erörterungstermin ergebnislos oder nicht beabsichtigt, erfolgt entweder – nach entsprechendem Hinweis – eine schriftliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder aber eine mündliche Verhandlung. Sie findet vor der Kammer statt, d.h. vor einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richter:innen/Richtern. Die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich.

Die mündliche Verhandlung kann enden durch:
• Vergleich (Kläger und Beklagte einigen sich)
• (Teil-) Anerkenntnis
• Klagerücknahme
• Urteil
• Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin z. B.: Auflagen- oder Beweisbeschluss.

Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht (Zweite Instanz) möglich, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wird. Sie ist zugelassen, wenn der Beschwerdewert über 750,00 EUR liegt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Darüber hinaus kann die Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen werden.

Kostenfreiheit für Versicherte und weitere Personen:
Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, ist das sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Das Gericht kann allerdings Kosten auferlegen, wenn durch Verschulden eines Beteiligten eine Vertagung notwendig wird oder wenn eine Klage missbräuchlich betrieben und auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird.

Kostenregelung für sonstige Beteiligte:
Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht bzw. Vertragszahnarztrecht gilt das Gerichtskostengesetz.

Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:
Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt Bürger:in oder Bürger den Rechtsstreit, wird oftmals angeordnet, dass diese Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.

Sie haben bei einem Sozialversicherungsträger oder einer Sozialverwaltungsbehörde eine Leistung beantragt. Hierüber ist noch nicht entschieden worden oder aber die Leistung ist abgelehnt worden. Aus Ihrer Sicht liegen gewichtige Gründe dafür vor, dass Sie die Dauer bis zum Erlass eines Bescheides oder die Dauer eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht abwarten können. In diesem Fall können Sie bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Hierfür haben Sie dieselben Möglichkeiten wie bei einer Klageerhebung (s. o. „Wie klage ich?). Bei Ihrem Antrag müssen Sie unbedingt darlegen, weshalb eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Schildern Sie möglichst ausführlich, worin für Sie diese Nachteile bestehen, weshalb Ihnen ein Abwarten bis zur Bescheiderteilung oder bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage nicht zugemutet werden kann. Das Gericht trifft mit einer einstweiligen Anordnung nur eine vorläufige Regelung. Der Erlass einer solchen Anordnung bedeutet nicht zwingend, dass Sie auch im Klageverfahren Erfolg haben werden.

Jedes Sozialgericht ist für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Das Sozialgericht Bremen ist zuständig für Kläger, die ihren Wohnsitz oder ihren Beschäftigungsort im Land Bremen haben.
Im Zweifelsfall können Sie sich sich bei jedem Sozialgericht erkundigen!

Ja. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein (z. B. bei einem Erörterungstermin), wird auf dem Sitzungsaushang an der Tür zum Sitzungssaal darauf hingewiesen. Größere Gruppen (z. B. Schulklassen) werden gebeten, ihren Besuch unter der Telefonnummer 0421-361-4685 anzumelden, da nicht jeder Sitzungssaal für größere Zuschauergruppen geeignet ist. Die Sitzungen finden im Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen statt.