Leitsatz
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs. 1 Nr. 2b und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Sammelunterkünften untergebracht sind (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschl. vom 10. Juni 2020 - L 9 AY 22/19 B ER).
Zumindest während der Corona-Pandemie und den bestehenden Kontaktbeschränkungen ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Zweckgemeinschaft, die sich durch ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten auszeichnet, zu prüfen.