Leitsatz
1. Die Anschaffungskosten für einen DVB T2-Receiver und die notwendigen Freischaltungsgebühren sind Teil des Regelbedarfs. In Abteilung 09 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ist neben Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen auch Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschließlich Downloads und Apps) erfasst.
2. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II oder Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.