Leitsatz
Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 2 AsylblG i.V.m. SGB XII (Analog-Leistungen) beziehen, sind Einkommensfreibeträge nach § 82 SGB XII zu gewähren.
Der Leistungsbezug nach dem AsylblG stellt nicht per se einen „begründeten Fall“ im Sinne des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII dar. Es bedarf weiterer hinzutretender Aspekte. Allein der Bezug von Leistungen nach dem AsylblG führt daher nicht zwangsläufig zur Gewährung höherer Einkommensfreibeträge.
Die Erwerbstätigenfreibeträge eines Leistungsbeziehers nach § 2 AsylblG bestimmen sind weder direkt noch analog nach § 11b SGB II.
Die gesetzgeberische Entscheidung, einem erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylblG i.V.m. § 82 SGB XII Freibeträge zu gewähren, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR).