Leitsatz
Die Vorschrift des § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V enthält eine widerlegbare Vermutung, nach welcher das Regelentgelt nach dem Betrag zu errechnen ist, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das der Beitragsfestsetzung zugrundeliegende Einkommen nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten entspricht.
Derartige Anhaltspunkte bestehen, wenn die vom Versicherten zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt auf Grundlage der Mindestbemessungsgrenze aus § 240 Abs. 4 SGB V in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung festgesetzt worden sind. Hierbei handelt es sich um ein fiktives Einkommen, welches in der Regel nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten entspricht und daher nicht zur Krankengeldberechnung herangezogen werden darf.
Die Krankenkasse muss in solchen Fällen bei der Krankengeldberechnung die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers berücksichtigen und diese hierfür von Amts wegen ermitteln.