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23.04.2021 - S 17 AL 60/21 ER - Verpflichtung der Behörden zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs

Datum der Entscheidung
23.04.2021
Aktenzeichen
S 17 AL 60/21 ER
Normen
§ 3 Verordnung über die Pflicht z. Nutzung d. elektronischen Rechtsverkehrs f. d. Fachgerichtsbarkeiten zum 01.01.2021
Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 65d SGG
Rechtsgebiet
Arbeitslosenversicherung
Schlagworte
elektronischer Rechtsverkehr
Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
Antrag per Brief oder Telefax unzulässig
Leitsatz
Auch für Behörden gilt die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten im Land Bremen mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anträge, die Behörden seit dem 1. Januar 2021 beim Sozialgericht Bremen stellen, sind daher grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht elektronisch, sondern als Brief oder per Telefax übermitteln werden.