Leitsatz
Auch für Behörden gilt die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten im Land Bremen mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anträge, die Behörden seit dem 1. Januar 2021 beim Sozialgericht Bremen stellen, sind daher grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht elektronisch, sondern als Brief oder per Telefax übermitteln werden.