Schlagworte
Anfechtung, Brief, elektronischer Rechtsverkehr, Fax, Prozessvergleich, Widerruf
Leitsatz
Ein durch Schriftsatz zu Gericht möglicher Widerruf eines Prozessvergleichs kann nur in der für die Einreichung von Schriftsätzen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gültigen Form erklärt werden.
Sind Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, so gilt dies auch für den durch Schriftsatz zu erklärenden Widerruf eines Prozessvergleichs.
Ein Irrtum über die Anforderungen an das Schriftsatzerfordernis berechtigt nicht zur materiell-rechtlichen Anfechtung eines Prozessvergleichs (unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum).