Leitsatz
Eine Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V hat keine eigene Prüfkompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen von § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V. Ein etwaiger Anspruch einer Gemeinschaft nach § 73b Abs. 4 SGB V auf Vertragsschluss ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass evtl. ein anderweitiger Vertrag eine flächendeckende hausarztzentrierte Versorgung faktisch sicherstellt. Fragen der Besorgnis der Befangenheit bezüglich einer Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V sind entsprechend der §§ 56a SGG sowie 21 und 46 VwVfG zu beurteilen.