Leitsatz
Naturgemäß können die mit der Diabeteserkrankung einhergehenden Beeinträchtigungen eines Kleinkindes schwerlich anhand eines für Erwachsene geltenden Maßstabs gemessen werden. Abgrenzungskriterien wie von dem BSG aufgestellt (etwa Zeiten von Arbeitsunfähigkeiten oder persönliche Defizite im Umgang mit der Therapie), sind daher nur beschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Um die Schwere der Teilhabebeeinträchtigungen einordnen zu können, ist als Vergleichsmaßstab der Alltag eines gleichaltrigen gesunden Kindes heranzuziehen.
Unstreitig bedürfen auch solche Kinder der umfangreichen Pflege und Aufsicht eines Erwachsenen. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass diese Pflege und Aufsicht nur durch einschlägig geschulte Erwachsene erfolgen kann und die Klägerin – soweit eine solche nicht gewährleistet ist – von der Teilhabe gänzlich ausgeschlossen ist.