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29.11.2018 - S 20 SB 297/16 - Außergewöhnliche Gehbehinderung

Datum der Entscheidung
29.11.2018
Aktenzeichen
S 20 SB 297/16
Normen
§ 229 Abs. 3 SGB IX
Rechtsgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Leitsatz
Bei der aufgrund der sozialpolitischen Ziele des Gesetzgebers vorzunehmenden restriktiven Auslegung des die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ regelnden § 229 Abs. 3 SGB IX sind die Ziele des Sozialgesetzbuchs und insbesondere die Wahrung und Verwirklichung der sozialen Rechte im Rahmen einer Einzelfallprüfung hinreichend zu berücksichtigen.

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) liegt vor, wenn ein Mensch mit Behinderung dadurch in ungewöhnlich hohem Maß in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist, dass er die bei vorhandenem Restgehvermögen am Rollator nach 30 – 50 Metern erforderliche Erholungspause aufgrund eingeschränkter Beweglichkeit, bzw. aufgrund seiner Behinderung nicht zuverlässig einleiten kann und sein weiteres Fortkommen dadurch ungewiss ist.