Leitsatz
§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB II i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der VO-EU 260/2012 verlangt, dass entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist.
Ein britisches Geldinstitut erfüllt diese Voraussetzungen seit dem Austritt Groß Britanniens aus der Europäischen Union nicht mehr; das Geldinstitut ist nicht mehr auf dem Gebiet der Union ansässig.
Es ist dabei unerheblich, dass sich Groß-Britannien derzeit freiwillig dem SEPA-Verfahren unterwirft. Die VO-EU 260/2012 findet seit dem Austritt keine unmittelbare Anwendung mehr auf Groß Britannien.