Leitsatz
Eine Prognoseentscheidung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht mehr vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der maßgebliche Prognosezeitraum bereits abgelaufen ist (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Oktober 2020 - L 5 AS 742/16). Es sind sodann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Aufwendungen nach § 22 Abs. 2 SGB II sind auch dann anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum (Antragsmonat sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten) existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.