Leitsatz
Die aufgrund der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Freien Hansestadt Bremen zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG vom 1. Januar 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis Februar 2017 festgesetzten Mietobergrenzen beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Dementsprechend ist für den genannten Geltungszeitraum die seitens des Jobcenters Bremen nach § 22 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu tragende Bruttokaltmiete nicht auf die dort festgesetzten Werte zu begrenzen.
Da zumindest für die Zeit bis zum 1. März 2016 ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten gegeben ist, ist zur Bestimmung der Obergrenze der angemessenen Bruttokaltmiete daher auf die um einen Sicherheitszuschlag i.H.v. 10% erhöhten Werte von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen.