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19.02.2018 - S 39 AY 22/16 - Hilfebedürftigkeit

Datum der Entscheidung
19.02.2018
Aktenzeichen
S 39 AY 22/16
Normen
§ 8 AsylbLG
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Schlagworte
Hilfebedürftigkeit
Leitsatz
Kosten die durch eine akute Erkrankung entstehen, können nach § 4 AsylblG nur durch die Leistungsbehörde gewährt werden, wenn auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit nach § 8 AsylblG vorliegt.

Der in § 8 Abs. 1 S. 1 AsylblG verankerte Nachranggrundsatz umfasst auch die Inanspruchnahme einer (privaten) Reisekrankenversicherung. Der Leistungsberechtigte ist daher verpflichtet, die Behandlungskosten gegenüber seiner Reisekrankenversicherung - notfalls gerichtlich - geltend zu machen. Eine Übernahme der Behandlungskosten durch die Behörde scheidet aus, soweit der Leistungsberechtigte sich weigert die Kosten bei seiner Reisekrankenversicherung geltend zu machen.