Leitsatz
Nach § 3 Abs. 4 AsylblG werden zum 1. Januar eines Jahres die Leistungen der entsprechenden Veränderungsrate nach dem SGB XII angepasst. Diese Erhöhung ergibt sich direkt aus dem Gesetz, so dass eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht notwendig ist (vgl. SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 – S 19 AY 15/18).