Leitsatz
1. Bei der Beatmung mit einem Maskensystem sind beatmungsfreie Intervalle nach dem Wortlaut und Regelungssystem der Deutschen Kodierrichtlinien für das Jahr 2013 nicht grundsätzlich, sondern nur während der Dauer der Entwöhnung der Berechnung der Beatmungsdauer hinzuzuzählen.
2. Eine Entwöhnung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 19.12.2017 - B1 KR 18/17 R; Urt. v. 30.07.2019 - B 1 KR 13/18 R, Urt. v. 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R, juris, Rn. 18, Urt. v. 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R, juris) schon begrifflich eine zuvor erfolgte Gewöhnung an die maschinelle Beatmung voraus, also die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Spontanatmung aufgrund der behandelten Erkrankung und/oder durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der Beatmung.
3. Eine zielgerichtete Entwöhnungsbehandlung ist anzunehmen, wenn eine Tendenz zur Ausweitung der eigenständigen Atmung erkennbar ist und sich in dieser Veränderung der Beatmungsintervalle das Behandlungsziel manifestiert, dem Patienten mit der Beatmungsunterbrechung nicht mehr nur oder vorrangig die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme zu ermöglichen, sondern ihn von der Beatmung zu befreien.