Leitsatz
Die in der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Freien Hansestadt Bremen zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG für den Zeitraum März 2017 bis Juni 2021 festgesetzten Mietobergrenzen beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Die fehlende Schlüssigkeit ergibt sich daraus, dass der Mietmarkt im Vergleichsraum nicht ausreichend den privaten Wohnungsmarkt abbildet und unterschiedliche Angemessenheitswerten im Vergleichsraum durch Wohnlagenzuschläge und die Privilegierung des sozialen Wohnungsbaus geregelt wurden.
Dementsprechend ist für den genannten Geltungszeitraum die seitens des Jobcenters Bremen nach § 22 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu tragende Bruttokaltmiete nicht auf die dort festgesetzten Werte zu begrenzen.
Da für die Zeit ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten gegeben ist, ist zur Bestimmung der Obergrenze der angemessenen Bruttokaltmiete daher auf die um einen Sicherheitszuschlag i.H.v. 10% erhöhten Werte von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen.