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09.05.2019 - S 8 KR 129/19 ER - Genehmigungsfiktion

Datum der Entscheidung
09.05.2019
Aktenzeichen
S 8 KR 129/19 ER
Normen
§ 13 Abs. 3a SGB V
Rechtsgebiet
Krankenversicherung
Schlagworte
Genehmigungsfiktion
Leitsatz
Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V ist auch im Falle eines Antrages auf eine Lipid-Apherese-Therapie eröffnet. Die Apherese-Kommission hat im Hinblick auf das hier maßgebliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller als Versicherten und der Antragsgegnerin als Krankenkasse gemäß § 6 Anlage I der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung vom 17. Januar 2006 nur eine beratende Funktion.