Leitsatz
Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V ist auch im Falle eines Antrages auf eine Lipid-Apherese-Therapie eröffnet. Die Apherese-Kommission hat im Hinblick auf das hier maßgebliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller als Versicherten und der Antragsgegnerin als Krankenkasse gemäß § 6 Anlage I der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung vom 17. Januar 2006 nur eine beratende Funktion.