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23.10.2018 - S 8 KR 263/17 - Lebensbedrohliche Erkrankung, alternativlose Behandlungsmethode

Datum der Entscheidung
23.10.2018
Aktenzeichen
S 8 KR 263/17
Normen
§ 18 Abs. 1 S. 1 SGB V
Rechtsgebiet
Krankenversicherung
Schlagworte
Lebensbedrohliche Erkrankung
Alternativlose Behandlungsmethode
Leitsatz
Bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung muss die Gesetzliche Krankenkasse unter Umständen auch die Kosten einer neuartigen Behandlung in den USA übernehmen (§ 18 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dies gilt auch dann, wenn über die Behandlung noch keine Studien vorliegen, aber alle behandelnden und mit dem Verfahren gutachterlich befassten Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, dass die neue Behandlungsmethode alternativlos ist (§ 2 Abs. 1a SGB V).