Das Sozialgericht Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Eilbeschluss entschieden, dass auch für die Zeit ab dem 01. Januar 2011 höhere sog. Hartz IV-Leistungen erst dann beansprucht werden können, wenn das Gesetz entsprechend abgeändert worden ist (Aktenzeichen: S 22 AS 17/11 ER).
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 09. Februar 2010 entschieden, dass die Hartz IV-Sätze transparenter errechnet werden müssen. Es hatte dem Gesetzgeber dafür eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt. Nachdem diese Frist inzwischen verstrichen ist, verlangen derzeit die ersten Leistungsbezieher höhere Leistungen.
Das Sozialgericht Bremen hat nun entschieden, dass solange keine höheren Leistungen verlangt werden können, bis eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Formulierung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist dann, wenn der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nicht fristgemäß nachkommt, ein „pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 01. Januar 2011 in Geltung zu setzen“. Daraus folge zugleich, dass das bisherige Gesetz bis dahin weiter Geltung habe. Das Bundesverfassungsgericht habe damit rechtsfreie Räume vermeiden wollen. Außerdem verwies das Sozialgericht auf das Prinzip der Gewaltenteilung: Danach sind Verwaltung und Gerichte an Gesetz und Recht gebunden.
Der Sprecher des Gerichts wies darauf hin, dass damit nicht entschieden ist, ob die Verwaltung ihrerseits im Vorgriff auf eine bevorstehende Gesetzesänderung eventuell höhere Leistungen auszahlen könne. In dem gerichtlichen Eilverfahren sei es nur darum gegangen, ob sie hierzu verpflichtet sei.
In dem konkret entschiedenen Fall ging es um einen 45 Jahre alten Bremer aus dem Stadtteil Huchting. Er hatte gegenüber dem jobcenter Bremen (früher: BAgIS) geltend gemacht, einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu haben. Es könne ihm nicht zugemutet werden, den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
Der Beschluss der 22. Kammer vom 17. Januar 2011 (Aktenzeichen: S 22 AS 17/11 ER) ist bereits rechtskräftig, weil der sog. Beschwerdewert 750,00 Euro – die entscheidende Beschwerdegrenze – nicht übersteigt. Der Beschluss vom 17. Januar 2011 (pdf, 56.8 KB) kann auf der Internetseite des Sozialgerichts abgerufen werden.
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