Nachdem Ihr Antrag dem Gericht entweder auf dem Postweg oder per Fax zugegangen ist oder Sie einen Antrag zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt haben, wird dieser dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vorsitzenden vorgelegt. Dieser fordert die Antragsgegnerin auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und die Behördenakten vorzulegen.
Das Gericht entscheidet regelmäßig erst nach Anhörung beider Seiten und
in der Regel durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden gegenüber Klagen vorrangig behandelt. Eine genaue Voraussage, wie lange ein Verfahren dauert, ist nicht möglich.
Einen Vordruck für die Einleitung eines Eilverfahrens (Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes) finden Sie hier
Sofern Sie dem Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger oder behinderten Menschen angehören, ist das Verfahren vor dem Sozialgericht für Sie gerichtskostenfrei.
Sofern Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, fallen Gerichtskosten an. Die Höhe der Kosten hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache ab. Dieser Wert wird als Streitwert bezeichnet und durch das Gericht festgesetzt. Sofern dieser nicht eindeutig bestimmt werden kann, wird ein Betrag von € 5.000,00 für die Berechnung zu Grunde gelegt. Der Streitwert ist nur die Grundlage der Kostenberechnung. Er ist nicht der Betrag, den Sie zu zahlen haben. Über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht bei Abschluss des Verfahrens.
Hierbei gilt grundsätzlich:
Wer den Prozess verliert, trägt die Kosten des Verfahrens.